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Das Durchfahren einer Waschanlage ist eine schnelle und einfache Möglichkeit, um das Fahrzeug von Schmutz und Dreck zu befreien. Oftmals treten während des Waschvorganges Schäden ein, die dann zur weiteren Streitigkeiten zwischen dem Inhaber der Waschanlage und dem Geschädigten führen.
An dieser Stelle sollen die Grundsätze skizziert werden, die im Rahmen einer Schadensabwicklung maßgeblich zu beachten sind.
Anspruchsgrundlage des Geschädigten gegen den Betreiber der Waschanlage ist in erster Linie § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB. Sofern ein Schaden während eines Waschvorganges eintritt haftet der Anlagenbetreiber wegen einer Verletzung einer werkvertraglichen Nebenpflicht, früher pVV. Zu denken wäre auch an eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. sofern sich der Anla-genbetreiber Personals bedient, eine Haftung gemäß § 831 BGB.
Ein direkter Anspruch gegen den Betriebshaftpflichtversicherer besteht leider nach wie vor nicht.
Der Betreiber einer Waschanlage kann sich auch nicht einfach auf Haftungsausschlüsse in den allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden oftmals durch Aushang und/oder Abdruck auf Waschzetteln Vertragsinhalt. Für den Anlagenbetreiber ist es im Ergebnis fast nicht möglich jegliche Haftung auszuschließen. Ein Hinweisschild, welches eine derartige Formulierung aufwirft, ist unbeachtlich. Ein umfassender Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist gänzlich unwirksam (§ 309 Nr. 7 b BGB). Selbst die einfache Fahrlässigkeit auszuschließen ist dann nicht möglich, wenn besonders gefährdete Teile wie Scheibenwischer, Spiegel oder Antennen betroffen sind.
Eine Mithaftung des Fahrzeugführers kommt allenfalls bei einem vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeugs in Betracht. Dass kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine unzulässige Tieferlegung vorzufinden oder unzulässige Spoiler an das Fahrzeug angebracht sind. Gegebenenfalls kommt eine Haftungsfreistellung des Anlagenbetreibers bei gravierenden Fahr- oder Bedienfehlern des Nutzers in Betracht.
Hauptproblem nach wie vor ist jedoch der von dem Fahrzeugführer zu führende Nachweis der Beschädigung, welcher von der Waschanlage hervorgerufen sein muss. Infolgedessen hat der Benutzer der Waschanlage eine objektive Pflichtverletzung, den Eintritt eines Schadens und die Kausalität zwischen objektiver Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Sofern der Nachweis durch den Nutzer der Schadensverursachung durch die Waschanlage erbracht ist, hat der Anlagenbetreiber den Entlastungsbeweis zu führen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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