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Die Unterwäsche der Mitarbeiterinnen geht den Chef nichts an? Von wegen. Der Arbeitgeber darf durchaus vorschreiben, dass und wie die Kolleginnen ihre Brüste bedecken müssen. Grenzenlos ist die Weisungsbefugnis aber nicht.
Auf die jecken Kölner ist Verlass. Mitten in der fünften Jahreszeit veröffentlichte das Landesarbeitsgericht der Rheinmetropole einen Beschluss, der das Arbeitsleben bunter machen dürfte – zumindest teilweise.
Die Richter entschieden: Die Farbe des Nagellacks geht den Arbeitgeber nichts an. Auch das Tragen eines Toupets bei der Arbeit sei Privatsache. Damit kassierten die Richter einige Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens, das Fluggäste im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn kontrolliert. Der Betriebsrat war wegen der umstrittenen Regelungen vor Gericht gezogen (3 TaBV 15/10).
Dessous sind keine Privatsache
 
Nach Auffassung der Richter stellen einige der Vorschriften, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter beziehen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Denn ein einheitliches Erscheinungsbild der Beschäftigten werde im Wesentlichen durch einheitliche Dienstkleidung erreicht. „Die Farbe der Fingernägel der Mitarbeiterinnen ist hierfür aber ohne Bedeutung“, heißt es in dem Beschluss vom August 2010.
Gleiches gelte für eine Vorschrift, nach der Männer ihre Haare nur in natürlichen Farben färben sollten. Als diskriminierend beurteilte das Gericht das Verbot künstlicher Haarteile für Männer. Ein Toupet könne entscheidend zum Selbstwertgefühl von Männern beitragen, die unter Haarausfall leiden.
Andere Vorschriften zum Erscheinungsbild, die der Betriebsrat monierte, hielt das Gericht dagegen für berechtigt. So sah das Gericht kein Problem darin, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern das „Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes“ vorschrieb, damit die darüber getragene Dienstkleidung nicht so schnell abnutze. Zulässig sei auch die Vorgabe, dass die Unterwäsche weiß oder hautfarben sein müsse, damit sie nicht durchscheine.

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