Lori darf nicht mehr mit zur Arbeit – so entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf am 21. März 2025 (Az. 9 Ga 14/25). Die Entscheidung sorgt für Diskussionen und wirft eine zentrale arbeitsrechtliche Frage auf: Darf ein Hund dauerhaft mitgebracht werden, wenn dies jahrelang geduldet wurde? Und was gilt, wenn der Arbeitgeber plötzlich ein Hundeverbot ausspricht?
Der Fall um Hündin Lori zeigt: Ein Bürohund ist rechtlich ein Privileg – kein Anspruch.
Der Fall Lori: Bürohund trotz Hundeverbot?
Die betroffene Arbeitnehmerin arbeitete seit Jahren in einer Düsseldorfer Spielhalle – stets begleitet von ihrer Hündin Lori. Das Tier war ständiger Begleiter und Teil des Arbeitsalltags. Als die Geschäftsleitung im März 2025 ein generelles Hundeverbot erließ, reagierte die Mitarbeiterin mit rechtlichen Schritten.
Ein Eilantrag auf einstweilige Leistungsverfügung sollte ermöglichen, dass Lori weiterhin als Bürohund dabei sein durfte. Doch das Arbeitsgericht entschied anders.
Kein Anspruch durch Gewohnheit
Das Gericht wies den Antrag mit klaren Worten ab. Eine jahrelange Duldung allein begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Bürohund.
„Eine jahrelange Duldung ersetzt keine arbeitsvertragliche Erlaubnis“,
so der Vorsitzende Richter.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibe maßgeblich. Eine betriebliche Übung oder konkludente Vertragsänderung sei nicht erkennbar. Auch eine ungleiche Behandlung anderer Mitarbeitender ändere daran nichts – solange keine Diskriminierung vorliege.
Vergleich statt Bürohund auf Dauer
Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich: Bis zum 31. Mai 2025 darf Lori weiterhin mit zur Arbeit – danach nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung. Das Hauptsacheverfahren wurde als erledigt erklärt, eine Berufung entfällt.
Der Bürohund Lori darf also noch eine Übergangsfrist lang ins Unternehmen – jedoch ohne rechtliche Garantie für die Zukunft.
Arbeitsrechtlich gilt: Nur mit Zustimmung
Der Fall zeigt deutlich: Ein Bürohund bleibt eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Selbst eine langjährige Praxis schafft keinen Anspruch, wenn der Arbeitsvertrag – wie im Fall Lori – Tierhaltung am Arbeitsplatz ausschließt oder wenn das Weisungsrecht genutzt wird, um Regeln zu ändern.
Juristisch gilt:
- Keine automatische Erlaubnis durch Duldung
- Direktionsrecht bleibt unberührt
- Keine Gleichbehandlungspflicht bei Bürohunden
- Vertragliche Regelungen gehen vor gelebter Praxis
Fazit: Bürohund bleibt Privileg, nicht Recht
Der Fall Lori sorgt für Klarheit: Ein Bürohund kann zugelassen, aber ebenso untersagt werden – auch nach Jahren gemeinsamer Arbeit. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, entsprechende Regelungen zu treffen.
Wer einen Bürohund dauerhaft mitbringen möchte, sollte dies vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung absichern. Denn ohne formale Erlaubnis bleibt das Mitbringen des Hundes stets eine widerrufliche Ausnahme.
Hast du Fragen zu diesem Thema oder benötigst rechtlichen Rat? Unser erfahrenes Team steht dir gerne zur Verfügung. Kontaktiere uns für eine individuelle Beratung!
Du findest uns auch auf Instagram und Facebook. Oder schick uns einfach eine E-Mail oder ruf uns an.