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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung eine von den hessischen Kartellbehörden verfügte Preissenkung für die Trinkwasserversorgung für rechtmäßig befunden (Beschluss vom 2. Februar 2010, Az. KVR 66/08, zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen, der noch unveröffentlicht, vgl. die Pressemitteilung des BFH). Die Karlsruher Richter befanden, dass der Wasserversorger der Stadt Wetzlar (enwag) die Preise um 30 Prozent senken muss.
Die hessische Landeskartellbehörde hatte die enwag mit Verfügung vom 7. Mai 2008 zu einer Senkung der Trinkwasserpreise für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Die Kartellwächter waren nach einem bundesweiten Wasserpreisvergleich zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der enwag verlangte Preis für die Trinkwasserlieferung um 30 Prozent erhöht war. Die Beschwerde des Wasserversorgers bleibt wie auch die Rechtsbeschwerde zum BGH erfolglos.
Der BGH entschied, dass auch öffentliche Wasserversorger der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach §§ 103 Abs. 5, 22 Abs. 5 GWB unterworfen seien. Diese Vorschriften ermöglichten es den Kartellbehörden, einen Preismissbrauch von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit anderen Versorgungsunternehmen festzustellen. Die beanstandete Preisgestaltung habe der Wasserversorger nicht durch die besonderen Umstände rechtfertigen können. Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass etwaige Preissenkungsverfügungen grundsätzlich nur für die Zukunft angeordnet werden könnten.
Hinweis:
Die Entscheidung des BGH in Sachen Wasserpreisen hat für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen bundesweite Bedeutung. Sie gilt für die Wasserversorger, die privatrechtlich tätig sind, d.h. ihren Kunden gegenüber Wasserkosten abrechnen. In den Fällen, in denen von den Trinkwasserkunden öffentliche Gebühren erhoben werden, bleibt es dabei, dass die Gebührenkalkulationen durch die Verwaltungsgerichte geprüft werden können und nicht durch die Kartellbehörden.
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