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Datenschutzverstöße können Kündigung rechtfertigen

Das LAG Sachsen hat mit Urteil vom 07.04.2022 – 9 Sa 250/21 entschieden, dass auch Verstöße eines Arbeitnehmers gegen unternehmensinterne Datenschutzrichtlinien, hier eine „Clean Desk Policy“, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen können.

Bei der Beklagten galt eine so genannte „Clean Desk Policy„. Danach durften Informationen mit vertraulichem Inhalt nicht offen liegen gelassen werden, sondern mussten weggesperrt werden. Außerdem waren die Mitarbeiter verpflichtet, die jeweiligen Arbeitsgeräte zu sperren, sich regelmäßig von den IT-Systemen abzumelden und die IT-Systeme am Ende eines jeden Arbeitstages herunterzufahren.

Die Beklagte, eine Bank, hatte die klagende Arbeitnehmerin wegen mehrfacher Verstöße gegen diese Verhaltensregeln abgemahnt.

Gegen die schließlich ausgesprochene Kündigung hatte die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erhoben.

Nachdem in der 1. Instanz das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben und die Kündigung für unwirksam erachtet hat, hat das Landesarbeitsgericht die der Mitarbeiterin erklärte Kündigung als aus verhaltensbedingten Gründen für sozial gerechtfertigt und somit wirksam erachtet.

Der Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben stelle bereits für sich gesehen eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Es liege auch nicht lediglich eine Nebenpflichtverletzung vor. Vielmehr habe, so das Landesarbeitsgericht weiter, die Mitarbeiterin mit ihrem Verstoß gegen die „Clean Desk Policy“ gegen die Hauptleistungspflicht innerhalb des Arbeitsverhältnisses verstoßen. Die Hauptleistungspflicht bestehe nämlich gerade darin, dass die Arbeitsleistung im Rahmen des rechtmäßig ausgeübten Direktionsrechts erbracht wird, zu dem auch Arbeitsanweisungen zum Datenschutz gehören.

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