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In einer Vielzahl von Fällen gab es Streit zwischen der Lebensversicherung und dem Versicherungsnehmer, wenn dieser von der kapitalbildenden Lebensversicherung Abstand genommen hat.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass dem Versicherungsnehmer nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzungen zusteht, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden dürfen.
Da die Oberlandesgerichte der einzelnen Länder dem Bundesgerichtshof folgen, ist damit die Abrechnung beendeter Lebensversicherungsverträge geklärt. Für die Versicherungsnehmer ergibt sich daraus eine Rechtssicherheit. Die bisherige Praxis der Lebensversicherungen, wonach die Abschluss- und Verwaltungskosten berücksichtigt werden, kann danach nicht weiter aufrechterhalten werden.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsnehmer nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen kann. Er trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.
Der Versicherungsnehmer, der seine Lebensversicherung aufkündigen musste oder wollte, ist danach gut beraten die Rechtmäßigkeit der Abrechnung der Versicherung überprüfen zu lassen.
Sandro Wulf
für die Rechtswälte Wulf & Collegen
Fachanwälte in Magdeburg und Stendal

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