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Wir hatten hier schon berichtet: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt. Ab 01.01.2023 ist Schluss mit dem „gelben Schein“. Arbeitgeber müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen selbst bei den Krankenkassen abrufen.

Die damit verbundene Datenverarbeitung können Unternehmer auf § 26 Abs. 1 und 3 BDSG stützen: Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zwecke der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses.

Aus dem Grundsatz der „Vertraulichkeit und Integrität“ der Datenverarbeitung ist der Unternehmer gehalten, die Datenverarbeitung so zu organisieren, dass möglichst wenige Personen damit in Kontakt kommen. Bei einer eAU handelt es sich um Gesundheitsdaten, für die erhöhte Schutzanforderungen gelten. Die Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt werden.

Ihnen ist unklar, wie Sie sich im Hinblick auf die Neuregelungen am besten verhalten?

Dann finden Sie hier einen kleinen Überblick der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.

Sie haben noch weitere Fragen und benötigen Unterstützung? Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

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