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Vom Interesse am eigenen Grundstück über eine Rolle rückwärts bei der umgekehrten Steuerschuld zu klareren Unfallverhütungsvorschriften und nicht zuletzt einen besseren weltweiten Artenschutz. So präsentieren sich die Rechtsänderungen im Oktober 2014.
Da das alles auf einmal etwas viel ist, folgt nun die ausführliche Darstellung der Gesetzesänderungen im Oktober 2014.
Datenbankgrundbuch: Wer interessiert sich da für mein Grundstück?
Im Grundbuch findet sich allerhand Interessantes: der oder die Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, dessen Lage und Größe und insbesondere unsichtbar auf ihm liegende Belastungen. Dank des öffentlichen Glaubens, den sein Inhalt genießt, gilt dieser zudem als richtig. Ein Interessent am Grundstück, der es nicht besser weiß, kann also davon ausgehen, dass das stimmt, was er daraus erfährt. Und das ist in vielen Fällen wertbestimmend. So können etwa Belastungen und Beschränkungen z. B. in Form von Grundschuld, Hypothek, Nießbrauch, Vorkaufsrecht oder Insolvenzvermerke den Grundstückswert erheblich mindern.
Für einen Blick ins Grundbuch genügt ein berechtigtes Interesse. Was „berechtigt“ ist, lässt der zugrunde liegende § 12 Grundbuchordnung (GBO) allerdings offen. Bloße Neugier und auch ein Kaufinteresse genügen zwar nicht. Hier muss der Eigentümer zustimmen. Ansonsten verlangt das Grundbuchamt aber nur einen sachlichen Grund. Insofern kann auch ein wirtschaftliches Interesse die Grundbucheinsicht ermöglichen. So etwa das Interesse eines Kreditgebers. Berechtigtes Interesse kann auch der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks haben. Des Weiteren kann ein Mieter sich mit Recht dafür interessieren, ob sein Vermieter wirklich Eigentümer des angemieteten Objekts ist. Und nicht zuletzt kann auch ein öffentliches Interesse ein berechtigtes Interesse darstellen, das der Presse die Einsicht ermöglicht.
Bisher blieben einem Eigentümer solche Vorgänge allerdings verborgen. Ab 1. Oktober ist es damit vorbei. Dafür sorgt das neue Datenbankgrundbuch. Die bisherigen Grundbuchinhalte wurden dafür aufwendig digitalisiert. Neu hinzugekommen ist auch eine Protokollierung von Grundbucheinsichten und erteilten Grundbuchabschriften. Insbesondere ein betroffener Eigentümer kann Einsicht in das Protokoll verlangen und ermöglicht ihm einen Rückblick zumindest auf die letzten zwei Jahre. Denn so lange sind die Aufzeichnungen mindestens aufzubewahren.
Bauleistungen: Rückkehr zur „alten“ umgekehrten Steuerschuld

In bestimmten Fällen führt bei der Leistungserbringung zwischen Unternehmern der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer ab. Grund dafür sind vereinfachte Steuerverfahren und ein besserer Schutz vor Umsatzsteuerbetrug, da Umsatzsteuer und Vorsteuer sich nicht auf mehrere Beteiligte verteilen. Bekannt ist diese Umkehr der Steuerschuld als Reverse-Charge-Verfahren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Einer der dort genannten Situationen betrifft die Erbringung von Bauleistungen, die ihr Empfänger selbst zu Bauleistungen verwendet.
Diesbezüglich war die Finanzverwaltung bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22.8.2013, Az.: V R 37/10) so verfahren, dass sie sie nur auf nachhaltig im Baugewerbe tätige Leistungsempfänger anwendete. Die Nachhaltigkeit ergab sich dabei, wenn vom Gesamtumsatz eines Unternehmens mindestens 10 Prozent auf Bauleistungen entfielen. Diese Annahme hielt der BFH jedoch 2013 für ungeeignet. Die Finanzbehörden mussten danach jeden Fall einzeln unter die Lupe nehmen. Betroffen waren nun auch Unternehmen, die mit Bauleistungen nur wenig zu tun hatten. Dies und der damit verbundene Arbeitsaufwand führten zu einer Gesetzesänderung, die die 10-Prozent-Regel in Gesetzesform gießt. Somit gilt ab 1. Oktober grundsätzlich das Motto „same procedure as last year“. Unternehmen können sich ihre nachhaltige Bautätigkeit nun allerdings bescheinigen lassen. Dies gilt als Beleg dafür, auch wenn das nicht der Fall ist. Dafür sind keine konkreten Zahlen zu nennen. Auch Unternehmen, die voraussichtlich 10 Prozent Umsatz erwirtschaften, können die Bescheinigung erhalten. Allerdings ist eine nachhaltige Tätigkeit glaubhaft zu machen. Die Bescheinigung ist für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erteilen.
Unfallverhütung: Neue Grundsätze der Prävention
Aufgrund von § 15 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) können Unfallversicherungsträger autonomes Recht setzen, das der Verhütung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten und für eine wirksame Erste Hilfe dient. In der Praxis führte das allerdings auch zu Vorschriften, die sich mehr oder weniger glichen. Dies gab den Anlass dafür, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Vorschriften der Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungen der öffentlichen Hand zusammenzufassen.
Diese neuen, mit DGUV Vorschrift 1 betitelten, Grundsätze zur Prävention gelten ab Oktober in den Berufsgenossenschaften BGW, BG ETEM, BG Verkehr und RCI. Weiteres Ziel neben dem Abbau doppelter und daher unnötiger Vorschriften war dabei klarere und flexiblere Regeln zu schaffen. Beispielsweise gelten bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten weniger feste Vorgaben. Stattdessen bestimmen darüber künftig die Kriterien Beschäftigtenzahl, die bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahr sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe des Beauftragten darüber. Auch hinsichtlich betrieblicher Ersthelfer lassen sich vorhandene Potenziale besser nutzen. Beschäftigte mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung bzw. einer abgeschlossenen Ausbildung im Gesundheitswesen lassen sich dazu nun einfacher einsetzen.
Nicht zuletzt sind nun auch ehrenamtlich tätige Menschen vom Arbeitsschutz erfasst. Das betrifft etwa Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, freiwillige Helfer im Pflegebereich sowie Kinder, Schüler und Studierende, wenn sie entsprechende Einrichtungen besuchen.
Nagoya-Protokoll: Schutz vor Biopiraterie
Biopiraterie, dahinter steckt die wirtschaftliche Ausbeutung von Pflanzen, Tieren und anderen Organismen ohne eine entsprechende Gegenleistung. Meist richtet sich diese gegen arme, aber artenreiche Länder. Auf der anderen Seite stehen reiche Industrieländer, die nur über geringe genetische Ressourcen verfügen. Hier soll das Nagoya-Protokoll klare Regeln aufstellen und Biopiraterie vermeiden. Nach seiner Verabschiedung im Jahr 2010 kann es nun am 12. Oktober in Kraft treten, nachdem es die dafür notwendige Zahl von 50 Staaten ratifiziert hat.
Jedes Land erhält demnach die Hoheit über seine in ihm vorhandenen genetischen Ressourcen. Der Zugang und ihre Nutzung durch andere muss einen gerechten Ausgleich vorsehen. Eine Pflicht zur Wiedergutmachung bereits entstandener Schäden fehlt jedoch weitgehend. Länder, die von der Nutzung profitieren, müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Biopiraterie ergreifen. Insbesondere nimmt das Nagoya-Protokoll Bezug auf indigene Völker. Sie sollen mehr Rechte erhalten. Kritisch gesehen wird hier aber der nach wie vor ungenügend geregelte Schutz vor einer Ausbeutung ihres traditionellen Wissens durch Unternehmen und Staaten.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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