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Eine Haftung des Ehegatten für die Schulden und Verbindlichkeiten seines Ehepartners, die er aber selbst nicht verursacht hat, ist grundsätzlich möglich. Wenn die Schulden gemäß § 1357 BGB aus einem Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie resultieren, haften beide Ehegatten, unabhängig davon, wer den Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten durch einen Vertrag Gütertrennung vereinbart haben und diese abweichende güterrechtliche Vereinbarung nicht in das Güterrechtsregister eingetragen wurde.
Die Rechtsprechung sieht in folgenden Fallgestaltungen sogenannte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes, welche eine Mithaftung des anderen Ehepartners auslösen, ohne dass dieser an dem Vertrag mitgewirkt hat:
– sämtliche Versicherungsverträge, die im Zusammenhang mit der ehelichen Wohnung stehen (hier insbesondere Hausratver-sicherung)
– Maklerverträge über die Ehewohnung
– Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Interessenwahr-nehmung, welche die eheliche Wohnung betrifft
(z. B. Wohnungsräumung, Mietstreitigkeiten o. ä.)
– Vertragsabschlüsse über die Energieversorgung zu der Ehewohnung
– Erwerb von Mobiliar
– Vertragliche Regelung über einen Telefonanschluss (Festnetz)
– Beauftragung von Handwerkern für die Ehewohnung
– Erwerb von Lebensmitteln, Bekleidung, Haushaltsgegenständen und sonstige Geschäfte für den Haushalt
– Abschluss eines Kaufvertrages für das familiär genutzte Fahrzeug
– Geschäfte, welche einen gemeinsamen Urlaub betreffen, hier insbesondere Reisevertrag
– Arztverträge über die medizinische Versorgung der Kinder, des Ehegatten und Haustiere
– Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern stehen, wie Beschaffung von Lernmaterialien, Bücher, Privatunterricht, Kosten für die Freizeitbetätigung usw.
– Darlehensvertrag, soweit der dem Erwerb von Sachen für die eheliche Lebensgemeinschaft genutzt wird oder von der Familie verbraucht wird.
Die Mithaftung des Ehegatten in den oben aufgeführten Fallbeispielen gilt allerdings dann nicht, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Ehegatten also getrennt leben; § 1357 Abs. 3 BGB.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht

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