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Obwohl es derzeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein Gesetz gibt, die es den Radfahrern gebietet während der Fahrt ein Helm zu tragen, hat das OLG Schleswig im Urteil vom 05.06.2013 einer Radfahrerin ein Mitverschulden wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes angerechnet.
Die Frage, ob einem Radfahrer trotz fehlender gesetzlicher Grundlage die Verpflichtung trifft einen Helm zu tragen, wurde bereits seit langem in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Das OLG Schleswig hat sich nun eindeutig positioniert. Ob ein solches Urteil vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber nicht reagiert, Bestand haben wird kann, ist mehr als fraglich. Da die Rechtsfrage derzeit ungeklärt ist, das das OLG die Revision zugelassen.
In dem zu entscheidenden Fall öffnete ein Fahrer eines BMW, der am rechten Fahrbahnrand parkte unmittelbar vor der mit ihrem Fahrrad herannahenden Klägerin die Tür, in folge dessen die Klägerin schwer stürzte und sich Schädel- Hirnverletzungen zuzog. Nach der Auffassung des OLG Schleswig wären die Verletzungen nicht derart gravierend ausgefallen, sofern die Klägerin einen Helm getragen hätte. Die Klägerin träfe folglich ein Mitverschulden.
Die Entscheidung des BGH ist mit Spannung zu erwarten.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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