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Insbesondere Vermieter von Ferienwohnungen und Hotels hat es aufgeschreckt: es gibt derzeit eine ganze Reihe von Abmahnungen wegen der – angeblich? – urheberrechtswidrigen Nutzung so genannter Fototapeten. In der Regel beruhen die Abmahnungen darauf, dass die Vermieter bzw. Hotels Bilder ihrer Ferienwohnungen, Gästezimmer und Hotelbereiche im Internet auf der eigenen Homepage und bei den üblichen Buchungsportalen wie hotel.de und booking.com zeigen. Auf den Bildern sind Fotografien zu sehen, die als Fototapete an den Wänden angebracht sind.

Das LG Köln hatte mit Urteil vom 18.08.2022 – 14 O 350/21 dem dort klagenden Urheber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Fotografien Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugesprochen.

Demgegenüber hatte das LG Düsseldorf mit Urteil vom 19.04.2023 – 12 O 129/22 eine entsprechende Klage abgewiesen.

Zur Begründung führten die Richter aus, die Beklagte habe mit dem Erwerb des Sacheigentums an den Fototapeten ein einfaches Nutzungsrecht erworben hat, dass sie Lichtbilder der Fototapete im Rahmen von Lichtbildern der Räume fertigen bzw. fertigen zu lassen durfte. Zugleich habe ihr das eingeräumte Nutzungsrecht ermöglicht, diese Lichtbilder zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Zwar fehle eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Einräumung von Nutzungsrechten. Es sei jedoch von einer Einräumung der Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten auszugehen.

Die Einräumung von Nutzungsrechten könne grundsätzlich formfrei und auch konkludent erfolgen. Bei der Auslegung im Lichte des Zwecks der Übertragung sei zu ermitteln, ob die Einräumung eines Rechts gewollt ist. Eine stillschweigende Einräumung komme nur dann in Betracht, wenn angesichts der gesamten Umstände unzweideutig zum Ausdruck komme, dass der Erklärende über sein Urheberrecht in der Weise verfügen will, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumen will. Auch wenn sich der Vertragszweck wegen seiner urheberschützenden Funktion aus Sicht des Urhebers bestimmt, sei der objektive Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel komme zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz hätten, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werks beteiligt werde. Im Allgemeinen würden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird, dagegen könne die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechte nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille — ggf. aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien — unzweideutig zum Ausdruck kommt. Ob das der Fall sei, wäre durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei seien die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben und sowie der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand könne eine Branchenüblichkeit — hier bei der Verwertung der Fototapete — sein, wenn diese Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaube.

Weil, so die Düsseldorfer Richter weiter, die vertragsgemäße Nutzung der Tapete eine feste Verbindung der Tapete mit den Räumen vorsieht und eine Beseitigung der Tapete im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Nutzung von vornherein ausscheidet, sei aus Sicht eines redlichen Urhebers anzunehmen, dass autorisierte Hersteller den Abnehmern die Rechte einräumen sollten, die auch urheberrechtlich zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren.

Hierzu war — unabhängig von einer Nutzung der Tapete in privaten oder gewerblichen Räumen — das Recht erforderlich, Vervielfältigungen der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume zu fertigen sowie diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in den mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird.

Sie benötigen Unterstützung bei der Abwehr einer urheberrechtlichen Abmahnung? Oder Ihrer Rechte als Urheber werden verletzt und Sie wollen mit einer Abmahnung Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz geltend machen? Rufen Sie uns einfach an oder schicken uns eine E-Mail. Ihre Spezialisten der Kanzlei Wulf & Collegen helfen Ihnen gern.

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