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Kryptowährungen im Arbeitsverhältnis sind kein rechtsfreier Raum. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24) in einem aufsehenerregenden Urteil klargestellt. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Arbeitgeber den Vergütungsanspruch in Kryptowährung – konkret: in Ether (ETH) – erfüllen kann.

Die Antwort des Gerichts fällt differenziert aus: Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen, die mit digitalen Assets wie Kryptowährungen vergüten wollen – und setzt zugleich juristische Leitplanken.

Bei Arbeitsentgelt bleibt Euro der Maßstab

Das BAG stellte klar, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Dies ergibt sich aus § 107 Abs. 1 GewO. Zwar erlaubt das Gesetz Sachbezüge – etwa in Form einer Kryptowährung wie Ether –, jedoch nur in begrenztem Umfang.

Entscheidend ist, dass der pfändungsgeschützte Teil des Lohns zwingend in Geld auszuzahlen ist. Nur der übersteigende Teil darf alternativ als Sachbezug, etwa in Ether, gewährt werden. Im konkreten Fall war die vereinbarte Vergütung in Teilen unwirksam, weil sie auch den geschützten Betrag umfasste.

Fehlende Grundlagen: Krypto-Vergütung scheitert an Berechnungsdetails

Ein weiteres Problem: Das Landesarbeitsgericht hatte bei der Entscheidung zur Kryptowährung relevante Berechnungsgrundlagen nicht vollständig berücksichtigt. Es fehlten konkrete Feststellungen zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen.

Da diese für die rechtliche Bewertung der Vergütungshöhe in Ether notwendig gewesen wären, konnte das BAG keine abschließende Entscheidung treffen und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Kryptowährung in AGB: Risiken für Arbeitgeber

Besonders heikel war die vertragliche Gestaltung. Die Regelung zur Zahlung in Ether war Bestandteil vorformulierter Vertragsbedingungen – also Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Das BAG stellte klar: Ein Arbeitgeber, der solche Klauseln verwendet, kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.

Die AGB-Inhaltskontrolle schützt ausschließlich den Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die Kryptowährung als Bestandteil des Arbeitslohns regeln wollen, müssen daher besonders sorgfältig bei der Vertragsformulierung vorgehen.

Was das BAG-Urteil für Unternehmen bedeutet

Die Entscheidung zeigt: Wer Vergütung in Kryptowährung plant, muss rechtliche Vorgaben streng einhalten.

Wichtige Punkte für die Praxis:

  • Der unpfändbare Teil des Lohns muss immer in Euro gezahlt werden.
  • Kryptowährung ist nur als zusätzlicher Sachbezug zulässig.
  • Vertragsklauseln müssen klar und rechtssicher formuliert sein.
  • Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte dürfen nicht vernachlässigt werden.

Fazit: Kryptowährung ist möglich – aber nicht grenzenlos

Mit seinem Urteil schafft das BAG wichtige Klarheit: Vergütung in Kryptowährung ist nicht ausgeschlossen, aber auch kein Freibrief. Der gesetzlich geschützte Anspruch auf eine verlässliche Geldzahlung darf nicht durch digitale Alternativen ersetzt werden.

Unternehmen, die digitale Assets wie Ether in ihre Vergütungsmodelle integrieren möchten, sollten auf rechtssichere Verträge, belastbare Berechnungen und klare interne Regeln setzen.

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