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Immer wieder versuchen Vermieter, Mieterhöhungen durchzusetzen, die über den Mietspiegel hinausgehen. Ein häufiger Grund: Die gestiegene Inflation. Doch das Landgericht München I hat nun in einem wegweisenden Beschluss klare Grenzen gesetzt (Az.: 14 S 3692/24).

Im Kern der Entscheidung steht der sogenannte „Stichtagszuschlag“. Einige Vermieter argumentieren, dass der Verbraucherpreisindex, der die Inflation abbildet, eine zusätzliche Mieterhöhung rechtfertigt, wenn zwischen dem Erhebungsdatum des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eine außergewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingetreten ist. Doch das Landgericht München sieht das anders: Ein bloßer Verweis auf die allgemeine Inflation reiche nicht aus, um über den Mietspiegel hinaus eine Erhöhung durchzusetzen.

Konkret entschied die 14. Zivilkammer, dass sich der Verbraucherpreisindex, der eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen umfasst, nicht dazu eignet, die Mietpreisentwicklung isoliert zu begründen. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein Anstieg der Nettokaltmieten von nur etwas mehr als 3 % in Bayern keineswegs als außergewöhnlich anzusehen ist.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Mieter und Vermieter in München, denn sie schafft mehr Rechtssicherheit und stärkt die Funktion des Mietspiegels als stabile Grundlage in einem angespannten Wohnungsmarkt. Vermieter sollten also genau überlegen, ob und wie sie eine Mieterhöhung begründen – einfache Verweise auf die Inflation werden künftig nicht mehr ausreichen.

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