Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung bekräftigt, dass der Mieter die im Mietvertrag vereinbarte Nebenkostenpauschale grundsätzlich hinzunehmen hat und kein Auskunfts- noch Überprüfungsrecht hat.
Von diesem Grundsatz kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Ermäßigung der Betriebskosten vorliegen.
Hintergrund der Entscheidung des BGH ist eine Klage eines kölner Mieters, die mit der Entscheidung des BGH abgewiesen wurde, worauf dieser Einsicht in die Unterlagen des Vermieters begehrte, um festzustellen, wie sich die Betriebskosten zusammensetzen.
Der BGH verwies darauf, dass, soweit bei Vertragsabschluss sich Mieter und Vermieter auf eine Pauschale einigen, sie auch an diese Einigung gebunden sind. Selbst einzelne Preissenkungen genügen nicht, damit dem Mieter ein Auskunftsanspruch, noch ein Anspruch auf Reduzierung der Pauschale zusteht.
Rechtsanwalt Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht