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In der stetigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und jüngst auch des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 14.09.2012 richtet sich der Umfang der Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls.
Die von den winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich in das allgemeine Risiko des Straßenbenutzers, so das OLG München. Deshalb sind Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis und Glätte zu bestreuen und auf die Bedürfnisse des Fahrverkehrs auszurichten. Das OLG München wies auf Grundlage dessen die Berufung der Klägerin zurück, die am 2. Weihnachtsfeiertag des Jahres 2010 auf der Fahrbahn einer innerörtlichen Anliegerstraße zu Fall kam und sich erheblich verletzte.
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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