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Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf hat kürzlich für Aufsehen gesorgt und wirft wichtige Fragen über den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf. In dem Fall (Az. S 6 U 284/20) wurde entschieden, dass Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegervaters nicht unter den Schutz dieser Versicherung fallen.

Der Fall drehte sich um einen Mann, der seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten half und dabei einen Unfall erlitt. Trotz der erheblichen Verletzungen wurde sein Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft abgelehnt. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass solche Tätigkeiten als familiäre Gefälligkeiten zu betrachten sind und nicht als versicherte Beschäftigung.

Entscheidend für das Urteil war, dass die Tätigkeit stark durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war. Dies unterstreicht die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung und wirft Fragen über die Definition von „Wie-Beschäftigung“ und die Rolle familiärer Pflichten und Unterstützung auf.

Die Bedeutung dieses Urteils liegt nicht nur in der Ablehnung des konkreten Antrags, sondern auch in seiner potenziellen Signalwirkung für ähnliche Fälle. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Anerkennung von Unfällen unter ähnlichen Umständen haben könnte.

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