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Die Zukunft wird digital. Das gilt auch für die Justiz. In Zukunft werden sich die Richter, Rechtsanwälte und Parteien immer seltener im Gerichtssaal begegnen.

Verhandlungen als auch weitere Prozesshandlungen sollen per Videokonferenz möglich sein. Der Richter sitzt im Homeoffice, der Rechtsanwalt des Klägers in seiner Finca auf Malle und der Rechtsanwalt der Beklagten hat es gerade rechtzeitig von der Skipiste in das Hinterzimmer der Baude geschafft.

Die interessierte Öffentlichkeit streamt die Verhandlung oder sitzt in einem Raum im Gericht und schaut gespannt auf den Bildschirm an der Wand.

Am 17.11.2023 wurde das Gesetz zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen. Danach wurde der § 128 a ZPO neu gefasst und erweitert.

Das ist gut für die Parteien und Anwälte und die Umwelt.

Zugleich wird die Berufsausübung des Rechtsanwaltes und Richters freier und unabhängiger von Standorten und Anwesenheitspflichten. Der Rechtsanwalt verlagert seine Tätigkeit zunehmend ins Internet und kann von jedem Ort der Welt arbeiten, sofern er eine gute Verbindung ins Internet hat. Die juristischen Nomaden als auch die gesamten Mitarbeiter in den Kanzleien wählen den Ort an dem sie arbeiten und leben wollen, nach ihren Bedürfnissen.

Ok, es gäbe da noch einiges an Regelungen, die es zu beachten gilt, aber die liegen eher bei der Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung. Das soll aber nicht Thema dieses Beitrags sein. Interessant sind die Perspektiven für die juristischen Mitarbeiter dennoch und das ist mit den Änderungen auch gewollt.

Auch ohne die Änderungen war ein Verhandeln per Videokonferenz in engen Ausnahmen möglich. Häufig scheiterte dies jedoch nach ausdrücklicher Antragstellung an dem Richter oder dem Rechtsanwalt, der sich auf die neue Technik nicht einlassen wollte.

Die Kanzleien, die sich durch die Corona-Pandemie neu erfunden hatten, wussten die Vorteile der Videokonferenz zu schätzen. Anders die Juristen, die alles zurück drehen wollten.

Dieser Widerspruch und zugleich den Mangel an guten der Zukunft zugewandten Juristen mit Interesse an dem Richterberuf aufzulösen, war ein Ziel der gesetzlichen Änderungen mit dem nunmehr am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetz.

Um das Potential besser zu nutzen, soll mit dem Gesetz auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich machen.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Gesetz die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, wurde in erster Linie der § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst. Künftig soll das Gericht eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, heißt es in dem Entwurf.

Schließlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.

Ein vom Rechtsausschuss angenommener Änderungsantrag sieht unter anderem die „Stärkung der Rechte der Verfahrensbeteiligten“ vor. So soll dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung künftig stattgegeben werden, wenn das laufende Verfahren dafür geeignet ist.

Zudem wurden die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung erhöht.

Der Richter soll nur in Ausnahmen ablehnen und muss die Ablehnung im Einzelfall begründen.

Es ist auch nicht mehr nötig, dass alle Verfahrensbeteiligten zustimmen. Selbst wenn ein Verfahrensbeteiligter die Videokonferenz ablehnt, bedeutet dies nicht, dass damit im Präsenz im Gericht verhandelt werden muss.

Die Einsatzmöglichkeiten für Videokonferenztechnik in der Justiz sollen zudem dadurch erweitert werden, dass der beziehungsweise die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten gestatten kann, an einem Termin zur Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Während Google, Facebook und andere große Unternehmen auch in Deutschland die Mitarbeiter aus dem Homeoffice in die Unternehmen zurückholt, wollen die deutschen Gerichte über den Gesetzgeber mit dem Homeoffice Anreize bei der Fachkräftegewinnung schaffen. Dies weil zunehmend die juristischen Talente lieber in innovative Kanzleien oder in Unternehmen gegangen sind, als in das verstaubte Gericht mit unflexiblen Arbeitsmodellen.

Darüber darf diskutiert werden. Wenn dies der einzige Grund für die gesetzlichen Änderungen wäre, dann wäre es aus meiner Sicht verfehlt. Homeoffice ist nicht die Lösung für die staatlichen Probleme in der Gerichtsbarkeit.

Verfahren können beschleunigt werden, da das Verlegen von Terminen durch die Ortsabwesenheit der Parteien und deren Vertreter entfällt. Mehrere Gerichtstermine an unterschiedlichen Orten sind kein Problem mehr. Die Effizienz und die Nachhaltigkeit steigt. Es lohnt sich, sich auf diesen Weg zu machen, auch wenn es dabei noch einige Fragen zu beantworten und Herausforderungen zu bestehen.

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