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Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg hat mit Urteil vom 05.10.2012 einen Anspruch aus Amtshaftung bejaht und der Straßenverwaltung ins Handbuch geschrieben, welche Maßnahmen bei einer Schlaglochtiefe ab ca. 20 cm Tiefe auf einer vielbefahrenen innerstädtischen Straße erforderlich sind. Weder das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschildes noch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung genügten den Richtern.
Das OLG schloss sich der Begründung des Landgerichts Halle an, die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten als Straßenbaulastträgerin hätten die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die spätere Unfallstelle trotz des ihnen bekannten Schlaglochs ungesichert und ohne angemessene Warnung weiterhin für den Verkehr freigegeben ließen.
Angesichts des Ausmaßes, insbesondere der Tiefe, der beiden Schlaglöcher und ihrer Lage direkt nebeneinander und auf einer verkehrsbedeutsamen innerstädtischen Hauptstraße, hätte das Aufstellen von Warnschildern allein nicht ausgereicht, um den Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nachzukommen. Vielmehr hätte die Beklagte, die bereits am Vormittag des Unfalltages bei einer Straßenkontrolle auf der vielbefahrenen und zentralen Merseburger Straße die zwei großflächigen und 16 cm bzw. 20 cm tiefen Schlaglöcher festgestellt hatte, sofort Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle, etwa zunächst durch das Kontrollfahrzeug bzw. ggf. mitgeführte Warnbaken durchführen müssen.
Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneint. Das Landgericht ging nicht von einem Mitverschulden des Klägers aus, weil er sich mit seinem Fahrzeug im dichten innerstädtischen Verkehr bewegt habe mit üblicherweise geringen Abständen zwischen den Fahrzeugen, der Zustand der Straße insgesamt gut gewesen sei und die Schlaglöcher optisch nur schwer erkennbar gewesen seien. Das Oberlandesgericht fügte dem hinzu, dass schon die ortskundigen Polizeibeamten Schwierigkeiten hatten, die Schlaglöcher zu finden, von denen Sie aufgrund des Unfalls wussten, zudem war es zur Zeit des Unfalls bereits dunkel, die Fahrbahn war nass und reflektierte das Licht der Straßenlaternen, so dass der Fahrbahnbelag und sich darin befindlich Hindernisse schlecht zu sehen waren. Dazu kam, dass der Fahrbahnbelag mit Ausnahme der beiden Schlaglöcher gut war, so dass es auch für einen aufmerksamen Fahrer keine Veranlassung gab, die Augen ständig auf die Fahrbahn zu heften. Demnach könne aus dem Umstand, dass der Kläger offensichtlich vor den Schlaglöchern nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ihnen ausweichen konnte, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger das Sichtfahrtgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verletzt hat.
Diese Entscheidung sollte Geschaedigte ermuntern ihre Schaeden gegen die Stadt oder Gemeinde durchzusetzen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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