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Und zwar weder für den Bauherrn noch für den Handwerker. Das folgt aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2013, mit dem das Gericht an seine Entscheidung vom 21.12.2012 anknüpfte und seine Rechtsprechung zum Thema Schwarzarbeit weiterentwickelte. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21.12.2012 war durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.08.2013 bestätigt worden. Danach gilt: „Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen.“ Das Gericht begründete seine Auffassung damit, bei einer Schwarzgeldabrede sei der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. Daraus folgt ebenso, dass auch die beklagten Eigentümer (Auftraggeber) keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können. Denn die Vertragsparteien haben, so die Richter des OLG, gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen, indem sie vereinbarten, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, sei am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.
Jan Steinmetz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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