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BGH-Urteil: Ikonische Sandalen bleiben frei von Urheberrechtsschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 ein aufsehenerregendes Urteil gefällt: Die legendären Sandalen der Birkenstock-Gruppe sind nicht urheberrechtlich geschützt. Damit unterliegt ihr Design nicht dem Monopol des Herstellers – Konkurrenzunternehmen dürfen weiterhin ähnliche Modelle anbieten.

Der Streit um das Sandalen-Design

Die Birkenstock-Gruppe sah ihre bekannten Sandalen als Werke der angewandten Kunst und wollte diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG unter den Schutz des Urheberrechts stellen lassen. Ihrer Ansicht nach verletzten Produkte von Wettbewerbern diese Rechte. Vor den Gerichten forderte das Unternehmen deshalb nicht nur Unterlassung, sondern auch Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung nachgeahmter Sandalen.

Gerichtsverlauf: Sieg und Niederlage

Das Landgericht Köln gab Birkenstock zunächst Recht und bestätigte den Urheberrechtsschutz. Doch das Oberlandesgericht Köln kippte diese Entscheidung: Das Design der Sandalen sei zwar bekannt, aber nicht künstlerisch genug, um unter das Urheberrecht zu fallen. Daraufhin zog Birkenstock vor den Bundesgerichtshof – jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil des BGH

Der BGH folgte der Argumentation des Oberlandesgerichts und entschied, dass die Sandalenmodelle nicht die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, um als urheberrechtlich geschützte Werke zu gelten. Die entscheidenden Argumente:

  • Ein Produktdesign muss über rein handwerkliche oder funktionale Gestaltung hinausgehen und eine erkennbare künstlerische Individualität aufweisen.
  • Technische oder standardisierte Gestaltungselemente schließen den Urheberrechtsschutz aus.
  • Die Darlegungslast liegt beim Antragsteller – und Birkenstock konnte keine ausreichende künstlerische Gestaltung nachweisen.

Damit steht fest: Die charakteristischen Sandalen sind zwar ein Verkaufsschlager, aber eben kein Kunstwerk im Sinne des Urheberrechts.

Was bedeutet das Urteil für die Branche?

Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für Unternehmen mit funktionalem Design. Wer sich auf den Schutz durch das Urheberrecht verlassen will, muss mehr als nur ein etabliertes und wiedererkennbares Produkt vorweisen. Der Schutz für Industrie-Designs bleibt vorrangig durch Marken- und Geschmacksmusterrechte gesichert.

Fazit

Der BGH hat klar gemacht: Alltagsgegenstände mit bekanntem Design sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützt. Für Birkenstock bedeutet dies, dass Konkurrenzprodukte weiterhin existieren dürfen – ein Rückschlag für das Unternehmen, aber eine Stärkung des Wettbewerbs. Die Entscheidung sorgt für mehr Klarheit im Spannungsfeld zwischen Designschutz und Marktvielfalt.

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