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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) eine zentrale Entscheidung getroffen, die den Umgang mit dem gesetzlichen Urlaub im Kontext von Vergleichen nach Kündigungen neu definiert. Arbeitgeber, die pauschale Regelungen in Aufhebungsverträgen oder Vergleichen nutzen, sollten ab sofort sehr genau hinschauen.

Gesetzlicher Urlaub bleibt unverzichtbar – auch bei gerichtlichem Vergleich

Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz ist der gesetzliche Urlaub unverzichtbar. Ein Verzicht – auch im gegenseitigen Einvernehmen oder durch gerichtliche Einigung – ist nicht wirksam. Das BAG bekräftigt den Schutzgedanken:
Er ist ein unverzichtbares Erholungsrecht des Arbeitnehmers.

Urlaub nicht genommen? Vergleichsklausel unwirksam bei Krankheit

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig und konnte keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber wollte im Vergleich festlegen, dass dieser „in Natur gewährt“ wird – obwohl das objektiv unmöglich war.

Das BAG stellte klar:
Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme faktisch nicht möglich war – etwa wegen Krankheit.

Urlaub bei Doppelarbeitsverhältnissen: Anrechnung ist zulässig

Eine wichtige Ausnahme bestätigte das BAG ebenfalls: Bei sogenannten Doppelarbeitsverhältnissen – also einem nahtlosen Jobwechsel nach Kündigung – kann der beim neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub auf den Altanspruch angerechnet werden.

Das gilt kalenderjahresbezogen – und zwar in beide Richtungen:

  • Neuer Arbeitgeber darf den bereits verbrauchten berücksichtigen
  • Alter Arbeitgeber darf bei Abgeltung gegenrechnen

Ziel ist ein ausgewogener Ausgleich:
Kein Arbeitnehmer soll durch den Arbeitgeberwechsel keinen doppelten Anspruch erhalten.

Urlaub rechtssicher regeln: Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und ihre Berater bedeutet das:

  • Verzicht auf gesetzlichen Urlaub ist unzulässig – pauschale Formulierungen reichen nicht aus.
  • In Vergleichen und Aufhebungsverträgen muss klar zwischen dem gesetzlichem Anspruch und vertraglichen Anspruch unterschieden werden.
  • Bei unmittelbarem Jobwechsel sollte der gewährte Urlaub beim neuen Arbeitgeber dokumentiert und angerechnet werden.
  • Rückwirkende Regelungen  sind nur wirksam, wenn eine Inanspruchnahme tatsächlich möglich war.

Urlaub richtig dokumentieren – für mehr Rechtssicherheit

Wer Abgeltungs- oder Ausschlussklauseln nutzen möchte, muss rechtlich sicher vorgehen:

  • Dokumentieren Sie die in Anspruch genommen Tage eindeutig
  • Formulieren Sie differenziert zwischen dem gesetzlichen Anspruch und dem vertraglichen Anspruch
  • Vermeiden Sie pauschale Klauseln  – sie sind im Zweifel angreifbar

 

Fazit: Urlaub ist ein sensibles Thema – auch im Vergleich

Das BAG-Urteil vom Juni 2025 bringt mehr Klarheit, aber auch neue Herausforderungen:
Urlaub ist und bleibt ein nicht verhandelbares Arbeitnehmerrecht. Zugleich bietet das Urteil Möglichkeiten, Ansprüche in Doppelbeschäftigungen korrekt zu gestalten.

Wer als Arbeitgeber rechtssicher handeln will, sollte Vergleiche präzise formulieren und Urlaubsansprüche korrekt behandeln.

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