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Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 21.08.2012, ist als Leitsatz festzuhalten:
„Erleidet ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.“
Im Ergebnis sollte danach jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstätte mit einem Privatfahrzeug erreichen muss, bei einem Verkehrsunfall berücksichtigen, dass er neben der Regulierung des Unfallschadens gegenüber der gegnerischen Versicherung oder gerade in dem Fall, dass der Unfall selbst verursacht wurde und die gegnerische Versicherung nicht zahlt, einen Anspruch im Rahmen des Lohnsteuer-/Einkommenssteuerausgleich geltend machen könnte.
Die Höhe des steuerlich absetzbaren Unfallschadens, in dem es um ein Kfz des Privatvermögens geht, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 6 (heute Satz 7) Einkommenssteuergesetz ist mit der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzgl. fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall zu bemessen. Einen weiteren Streitpunkt hat der Bundesfinanzhof zu Lasten des Arbeitnehmers entschieden, indem er klargestellt hat, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit der Wertverlust eines Pkw in Höhe der Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall nicht als Werbungskosten abzuziehen sind.
Dieser Abzug ist, wenn das Fahrzeug, wie hier nach dem Unfall, unrepariert veräußert wird, entgegen der Auffassung der Kläger nicht mit der Differenz zwischen den Wiederbeschaffungswerten für den Pkw vor und nach dem Unfall zu bemessen, sondern mit der Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Absetzung für Abnutzung – AfA) und dem Veräußerungserlös.
Gern werden wir bei einem Verkehrsunfall mit Ihnen die Ansprüche durchsetzen, die über das hinausgehen, was die Werkstatt im Wege der Direktregulierung erreichen könnte und in Kooperation mit unserer Steuerkanzlei die darüber hinausgehenden Ansprüche durchsetzen.
Bei Fragen rufen sie uns einfach an.
Sandro Wulf / Stefanie Richter
Rechtsanwalt / Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Fachgebiet Verkehrsrecht
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen

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