So gering die Anzahl der Paragraphen im Wohnungseigentumsgesetz ist, so vielfältig sind dem gegenüber die Anlässe zum Streit zwischen Wohnungseigentümern. Oftmals geht es dabei um die Kostentragung für Reparaturen oder auch um die äußere Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage.
So musste nun beispielsweise der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2013 die Frage entscheiden, ob Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer oder im Sondereigentum stehen.
Anlass war, dass die Klägerin ihre Wohnungseingangstür gegen eine von der Gestaltung der anderen Wohnungseingangstüren abweichende Tür austauschte.
Auf die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde sie rechtskräftig zum Ausbau der Tür verurteilt. In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen, neu einzubauenden Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten mit einem Glasscheibeneinsatz versehen werden und wie folgt aussehen sollen: „Material: Holz, Farbe: Mahagoni hell, Größe der Scheibe: 162,00 x 75,40 cm, Glasart: drahtornamentweiß“. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Anfechtungsklage und unterlag. Denn nach Auffassung des BGH sind die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG befugt, generelle Vorgaben zu der Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu beschließen. Der Beschluss enthielte keine Maßgaben für die Gestaltung des Sondereigentums, für die generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer besteht (so der gleiche Senat des BGH in einem Urteil vom 8. Februar 2013), weil Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
Die Rechtsprechung beurteilt dies bislang uneinheitlich. Teils wird vertreten, Wohnungseingangstüren zählten nur dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie iSv. § 5 Abs. 2 WEG für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Andererseits wird nur die Innenseite bzw. der Innenanstrich der Tür dem Sondereigentum zugeordnet.
Das Berufungsgericht in diesem Fall meinte, der herrschenden Auffassung folgend, Wohnungseingangstüren stünden zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Sie grenzen das Sonder- vom Gemeinschaftseigentum und dienen so dem gemeinschaftlichen Gebrauch. Auch wird durch ihre Entfernung oder Veränderung die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert.
Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an und bestätigte, dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, auch weil er ein optisch einheitliches Erscheinungsbild der Anlage sichere. Insbesondere auch, weil die Türen hier an der Außenwand des Gebäudes liegen, seien sie im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG für den Bestand des Gebäudes erforderlich, weil sie dem Schutz des Gebäudes gegen Witterungseinflüsse dienen. Zugleich stünden sie gemäß § 5 Abs. 1 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Dieser Vorschrift zufolge sind Gegenstand des Sondereigentums auch die zu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Aber auch unabhängig davon, ob Wohnungseingangstüren innerhalb des Gebäudes oder an dessen Außenseite liegen, seien diese gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet.
Treppenhäuser und Laubengänge sind gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum. Wohnungseingangstüren, die das Sondereigentum von dem Treppenhaus oder – wie im entschiedenen Fall – einem Laubengang trennen, gehören nicht, wie es § 5 Abs. 1 WEG voraussetzt, zu den im Sondereigentum stehenden Räumen. Schon weil die Wohnungseingangstüren stets der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen, gehören sie räumlich und funktional zum Gemeinschaftseigentum und damit stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht