Wenn Gratisbeigaben den Kaufvertrag besiegeln: Ein spannendes Urteil des OLG Frankfurt
Manchmal geht im Online-Handel etwas schief, und wenn das passiert, kann es richtig unterhaltsam werden – zumindest für die Kunden. Ein jüngstes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat gezeigt, dass auch die kleinsten Fehler große Folgen haben können.
Der Fall im Überblick
Stell dir vor, du entdeckst in einem Online-Shop dein Traum-Smartphone für nur 92 Euro, obwohl der eigentliche Preis 1.099 Euro beträgt. Da schlägst du natürlich zu! Das dachte sich auch unser findiger Kunde und legte direkt mehrere Smartphones in den Warenkorb. Und als ob das noch nicht genug wäre, gab’s auch noch Gratis-Kopfhörer dazu. Jackpot!
Doch dann passierte das Unerwartete: Der Händler merkte den Fehler, stornierte die Bestellung und bat um Rücksendung der Kopfhörer. „Schade, kein Schnäppchen“, könnte man denken. Aber der Kunde ließ sich nicht beirren und zog vor Gericht.
Das Urteil des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt entschied tatsächlich zugunsten des Kunden! Warum? Weil die Übersendung der Gratis-Kopfhörer bereits als Annahme des Kaufangebots für die Smartphones gewertet wurde. Die Richter sahen einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Kauf der Smartphones und den Gratis-Kopfhörern. Der Kunde durfte die Zusendung der Kopfhörer also als Bestätigung dafür verstehen, dass der Kaufvertrag über die Smartphones zustande gekommen war.
Was bedeutet das für Online-Händler?
Dieses Urteil zeigt, dass Händler bei der Versendung von Gratisbeigaben besonders vorsichtig sein müssen. Denn eine solche Geste kann als Annahme eines Kaufangebots verstanden werden – auch wenn das Hauptprodukt noch nicht versandt wurde. Also, liebe Händler: Augen auf bei Gratisaktionen!
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