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In den letzten Monaten haben Arbeitnehmer vermehrt ärztliche Atteste vorgelegt, die besagen, dass eine Tätigkeit im Homeoffice aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen notwendig sei.

Doch welche rechtlichen Implikationen haben diese Atteste eigentlich?

Und inwieweit sind Arbeitgeber verpflichtet, ihnen nachzukommen?

Diese Fragen werden in der aktuellen Podcastfolge durchleuchtet.

Um diese Fragen zu klären, werden wir uns zunächst mit dem Konzept der Arbeitsunfähigkeit und den Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befassen.

Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nicht genau definiert, aber gemäß § 2 der AU-Richtlinie liegt sie vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Es ist wichtig zu betonen, dass die konkret geschuldete Tätigkeit als Maßstab gilt und objektive Kriterien herangezogen werden müssen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das vom Gesetz vorgeschriebene Mittel zur Darlegung und zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit. Diese Bescheinigung muss bestimmte Mindestinhalte gemäß § 5 AU-Richtlinie enthalten, wie zum Beispiel den Namen des Arbeitnehmers, das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können sich Arbeitnehmer telefonisch für bis zu fünf Tage „krankschreiben“ lassen, was seit dem 07.12.2023 unbefristet gilt. Diese Regelung gilt für alle Krankheitsbilder mit absehbar nicht schwerem Verlauf.

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vor Gericht einen hohen Beweiswert, kann aber erschüttert werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, z. B. wenn die Bescheinigung die Dauer einer Kündigungsfrist passgenau umfasst.

Nun zu einem neuen Phänomen, den „Homeoffice-Attesten„. Diese Atteste werden vermehrt vorgelegt und besagen, dass eine Tätigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich im Homeoffice möglich sei. Doch was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Diese Atteste werfen eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen auf, wie zum Beispiel die Definition von „Homeoffice“ und die Frage, ob der Arbeitnehmer teilweise arbeitsunfähig ist. Außerdem stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuweisen muss und ob das Gehalt weiter fortzuzahlen ist.

Es gibt verschiedene Formen der mobilen Arbeit, darunter Telearbeitsplätze, Homeoffice und mobile Arbeit. Während Telearbeitsplätze gesetzlich definiert sind, ist mobile Arbeit flexibler und nicht gesetzlich geregelt.

Die Homeoffice-Atteste bescheinigen in der Regel keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern legen bestimmte Arbeitsbedingungen fest, unter denen der Arbeitnehmer arbeiten kann. Eine Teilarbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird von der Rechtsprechung in der Regel verneint.

Fraglich ist auch, ob sich aus Belastungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit ergeben kann. Das BAG hat entschieden, dass die Unfähigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, nicht als Arbeitsunfähigkeit gilt.

Wenn ein Arbeitnehmer ein Homeoffice-Attest vorlegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Arbeitsbedingungen berücksichtigen und kann gegebenenfalls einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Allerdings muss dieser Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zumutbar sein und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer beachtet werden.

Der Umgang mit Homeoffice-Attesten ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Arbeitgeber können jedoch Auskunft über die zugrunde liegenden Arbeitsbedingungen verlangen, um ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können. Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bleibt grundsätzlich bestehen, allerdings müssen die Gesamtumstände und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorlage eines Homeoffice-Attests in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründet und der Arbeitgeber im Rahmen seines Ermessens darüber entscheiden kann, ob er dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Homeoffice zuweist.

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