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Da das Coronavirus Covid-19, allenthalben und jedem im privaten und beruflichen Bereich zu erheblichen Einschränkungen führt, sind natürlich auch die Erfüllung und Bestand von Vertragsverhältnissen gefährdet. Dies betrifft nicht nur den Arbeitsplatz, sondern für viele Menschen immer mehr auch das eigene Heim. Wenn der Chef nicht mehr zahlen kann, weil die Kunden ausbleiben, ist auch die eigene Zahlungsfähigkeit des Arbeitnehmers als Mieter gegenüber seinem Vermieter akut gefährdet.

Hier heißt es, rechtzeitig zu reagieren, um nicht sein Zuhause zu verlieren.

Es gilt zunächst einmal der Grundsatz, „Geld hat man zu haben!“ Deshalb sind Im Grundsatz die Verpflichtungen aus Wohnraummietverträgen auch weiterhin zu erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob am Arbeitsplatz noch eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht oder ob man Rücklagen hat. Der Vermieter behält, vorbehaltlich besonderer Umstände, weiterhin seinen Anspruch auf Zahlung aus dem Mietvertrag. Auch die Schulschließungen oder Schließungen von Betrieben, die dazu führen, dass man wegen der notwendigen Kinderbetreuung oder der fehlenden Möglichkeit zur Arbeit zu gehen, zu Hause bleiben muss und keine Verdienstmöglichkeit also kein Einkommen mehr hat, berechtigt einen Mieter nicht, die Zahlung an den Vermieter auszusetzen.

Solange der Vermieter die Mietsache ohne Einschränkung, d.h. mangelfrei die Mieter zur Verfügung stellt, muss dieser auch seine Gegenleistung aus dem Mietvertrag an den Vermieter erfüllt. Tut er dies nicht, droht die Kündigung des Mietverhältnisses, gegebenenfalls auch fristlos. § 543 Abs. 2 BGB gibt dem Vermieter hier das Kündigungsrecht beim Eintritt eines Zahlungsverzuges von zwei Monatsmieten. Daher kann es dringend angeraten sein, umgehend Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen, um sich mit diesen gegebenenfalls auf eine Stundungsvereinbarung zu einigen. Möglicherweise kann im Einzelfall auch eine Rechtliche Möglichkeit bestehen, mit Zahlungsverpflichtungen zu reduzieren oder auszusetzen. Dies bedarf aber in jedem Fall der konkreten Prüfung der Situation im Rahmen des Mietverhältnisses, der Mietwohnung und alle Einzelheiten des jeweiligen Fall ist.

Diese allgemeinen Hinweise können daher selbstverständlich keine konkrete Rechtsberatung ersetzen und stellen nur eine allgemeine Bewertung der aktuellen Situation dar.

Bei konkreten Fragen zu persönlichen Fällen und Problemen sind wir gern für Sie da. Da wir vollständig digital arbeiten, stehen wir trotz aller Widrigkeiten der aktuellen Situation wie bisher für unsere Mandanten mit allen Leistungen vollumfänglich zur Verfügung.

Vereinbaren Sie gern einen Termin, der auch telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden kann, die wir für sie auf einem sicheren Kanal vorbereiten und sie dazu einladen.

Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fahrzeug für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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