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Bei einem Kaufvertrag über einen PKW zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer können die Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Anders verhält sich dies jedoch, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer als Verbraucher handeln.

In diesem Fall versucht der Verkäufer häufig durch vertragliche Formulierungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuschließen. Oftmals wird hierbei die Formulierung „gekauft wie gesehen“ verwendet. Das OLG Oldenburg hatte sich in einer Entscheidung (Az. 9 U 29/17) mit der Reichweite dieser Formulierung zu befassen. Hiernach kann durch die Formulierung „gekauft wie gesehen“ kein vollständiger Gewährleistungsausschluss herbeigeführt werden. Die Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Versteckte Mängel, welche etwa erst im Rahmen einer Werkstattprüfung entdeckt werden, unterfallen daher nicht diesen Gewährleistungsausschluss. Im konkreten Fall war der Käufer daher nicht rechtlos gestellt.

Vertraglicher Formulierungen oft nicht überschaubar

Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr, dass gerade für den Laien die Reichweite bestimmter vertraglicher Formulierungen oft nicht überschaubar ist. Handelt es sich daher um wesentliche wirtschaftliche Werte, so sollte der Gang zum Anwalt vor Vertragsschluss nicht gescheut werden.

Matthias Leister
Rechtsanwalt
für die Rechts- und Fachanwälte Wulf & Collegen

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