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Zum Jahreswechsel ist eine wichtige Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten – mit spürbaren Auswirkungen auf Unternehmen, Gewerbetreibende und auch Privatpersonen. Was viele nicht wissen: Bereits der leichtfertige Umgang mit Vermögenswerten unbekannter Herkunft kann strafrechtliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen und Risiken zusammen.

Wer macht sich strafbar?

Schon der Verdacht, dass ein Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammen könnte, reicht aus. Eine Verurteilung ist möglich, ohne dass der Betroffene von der illegalen Herkunft wusste – die Hürde ist also niedrig. Besonders riskant sind Bargeldgeschäfte oder der Handel mit hochwertigen Gütern wie:

  • Luxusautos
  • Uhren
  • Kunstwerke

Was hat sich geändert? – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Verschärfte Meldepflichten:
Unternehmen in besonders geldwäschesensiblen Bereichen unterliegen erweiterten Sorgfaltspflichten. Sie sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen frühzeitig zu melden – auch ohne eindeutige Beweise für eine Straftat.

Erweiterte Eingriffsrechte für Behörden:
Staatliche Stellen dürfen Vermögenswerte beschlagnahmen, wenn deren Herkunft nicht eindeutig belegt ist. Das betrifft unter anderem Bargeld, Immobilien und Luxusgüter.

Strafrechtliche Risiken:

  • Leichtfertiger Kontakt mit „schmutzigem Geld“ kann strafbar sein.
  • Bereits das Verschleiern der Herkunft oder die Nutzung fremder Identitäten ist strafrechtlich relevant.
  • Unternehmer und Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung. Fehlende interne Kontrollmechanismen können ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Fazit: Prävention ist der beste Schutz

  • Unternehmen sollten ihre internen Prozesse überprüfen und Schulungen zur Geldwäscheprävention durchführen.
  • Privatpersonen sollten bei größeren Bargeldtransaktionen auf einen Herkunftsnachweis bestehen.
  • Wer eine Vorladung oder einen Ermittlungsbescheid erhält, sollte unverzüglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

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