info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2 im wesentlichen Punkt parallel gelagerten
Fällen aus der Praxis entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge
kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif,
aber noch nicht voll bespart sind.
In seiner Erklärung führte der BGH aus, dass auf die Bausparverträge
Darlehensrecht anzuwenden ist, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags
ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst
mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag
mit gebundenem Sollzinssatz u. a. ganz oder teilweise nach Ablauf von 10 Jahren
nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten kündigen. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung
über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so
tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Die BGH-Richter entschieden, dass die o. g. Kündigungsvorschrift auch
zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Ferner führten
sie aus, dass mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse
unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrags das Darlehen des
Bausparers vollständig empfangen hat. Der Vertragszweck besteht für
den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch
auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen