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Nach der gesetzlichen Vorgabe sollen die Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Scheidungstermines vor dem Gericht  persönlich angehört und dazu befragt werden, ob die Scheidungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Dies bedeutet zunächst, dass eine Erklärung von den Ehegatten selbst abgegeben werden muss, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist und  ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr fortgesetzt werden soll.

Das Gericht  soll sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen, ob die Ehe zerrüttet ist.

Aus diesem Grund  kann die Ehescheidung in der Regel nur dann ausgesprochen werden, wenn beide Ehegatten im Termin anwesend sind.  Die Vertretung  durch einen Rechtsanwalt für die Erläuterung der Zerrüttung der Ehe –  ohne Anwesenheit des Ehegatten – reicht nicht aus.

Bei großer Ortsverschiedenheit – wenn also die Ehegatten sehr weit auseinander wohnen –  besteht die Möglichkeit der persönlichen Anhörung vor dem Gericht am Wohnsitz des Ehegatten.

 

Allerdings gibt es von den obigen Grundsätzen Ausnahmen im Einzelfall.

 

So hat es das OLG Oldenburg zuletzt zugelassen, auf eine persönliche Anhörung des Ehegatten zu verzichten, wenn dieser aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, an dem Gerichtstermin teilzunehmen. In diesem Fall soll es ausreichen, dass der Ehegatte lediglich handschriftlich erklärt,  aufgrund der Zerrüttung der Ehe geschieden werden zu wollen.  Zudem lebten in dem Fall die Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahre getrennt, sodass auch nach dem Gesetz unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet wird.

 

Insofern gilt –  bis auf ganz wenige besonderer Ausnahmen –  dass die persönliche Anhörung der Ehegatten vor dem Familiengericht erfolgen muss, damit geschieden werden kann.  Auch eine anwaltliche Vertretung für die persönliche Anhörung ist diesbezüglich nicht möglich.

 

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