Die Bezeichnung eines anderen als Parkplatzschwein ist keine strafbare Beleidigung, wenn es dem Äußernden darum ging, den angeblichen Falschparker auf sein unrichtiges Verhalten hinzuweisen.
Hintergrund der Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock vom 11.07.2012, Az.: 46 C 186/12, war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen um einen Behindertenparkplatz.
Da der Fahrer eines Werttransporters keinen freien Parkraum fand, stellte er sein Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz ab, da er einen ungehinderten Zugang zu einem Supermarkt benötigte. Anschließend wurde dann der Fahrer dieses Werttransporters mit Parkplatzschwein beschimpft und diese Bezeichnung auch am Eingang des Kaufcenters mehrfach wiederholt. Zudem wurde dem Transportfahrer hinter dem Scheibenwischer ein Zettel gesteckt mit der Aufschrift „Sie Parkplatzschwein“.
Nach Ansicht des Amtsgerichtes Rostock folgt aus der Würdigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass dem Transportfahrer offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines Schweines, welches gemeinhin als schmutzig und stinkend angesehen wird, angelastet werden sollten, sondern den Begriff Schwein zwingend im Zusammenhang mit Parkplatzschwein, nämlich mit der Wertung als rücksichtlos und nur im eigenen Interesse handelnd, meint. Der Transportfahrer sollte auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen werden, sodass die Parkplatzschwein-Äußerung durch die Meinungsfreiheit nach § 5 Grundgesetz gedeckt ist und nicht als ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt ein Behinderter anwesend gewesen ist, der den Behindertenparkplatz, welcher durch den Transportfahrer zugestellt wurde, nicht benutzen konnte.
Das Amtsgericht Rostock stufte daher die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung ein. Eine isolierte Betrachtung der Äußerung Parkplatzschwein ist vorliegend nicht gerechtfertigt, vielmehr muss vom sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den Begleitumständen ausgegangen werden.
Rechtsanwalt Lippmann