Immobilienmakler sollten bei der Anfertigung und Nutzung von Fotos für Online-Exposés und Werbematerialien vorsichtig sein. Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 4.6.2024, Az. 3 O 300/23) hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Makler nur dann bestehen, wenn ein konkreter immaterieller Schaden durch einen Datenschutzverstoß nachweisbar ist. Dennoch birgt die Nutzung von Wohnraumfotos ohne klare Einwilligung erhebliche rechtliche Risiken.
Das Gericht stellte in dem Fall fest, dass Mieter, die einen Mitarbeiter des Maklers bewusst in die Wohnung lassen, um Fotos anzufertigen, konkludent in die Nutzung der Bilder einwilligen. Jedoch muss der Makler die Mieter über ihr Widerrufsrecht nach Art. 7 DSGVO belehren. Unterbleibt diese Belehrung, kann dies als Datenschutzverstoß gewertet werden, auch wenn daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht.
Empfehlungen für Makler:
- Einwilligung schriftlich einholen: Lassen Sie sich vor der Aufnahme und Nutzung von Wohnraumfotos eine ausdrückliche Einwilligung der Mieter geben.
- Widerrufsrecht erklären: Informieren Sie die Bewohner klar und verständlich über ihr Recht, die Einwilligung zu widerrufen.
- Dokumentation sicherstellen: Bewahren Sie die Einwilligung und die Belehrung sorgfältig auf, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Ohne diese Vorsichtsmaßnahmen riskieren Makler nicht nur Schadensersatzforderungen, sondern auch Reputationsschäden. Wohnraumfotos können eine wirksame Verkaufsstrategie sein – vorausgesetzt, sie werden rechtskonform verwendet.
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