Das hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2022 – 3 Sa 203/21 entschieden.
Was war da los?
Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich des Datenschutzes und IT-Sicherheit. Sie beschäftigte im Jahr 2020 weniger als 10 Mitarbeiter. Die Beklagte hatte mit Wirkung ab dem 01.07.2020 den Kläger – weiterhin – als stellvertretender Datenschutzbeauftragter benannt. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hatte die Beklagte die Benennung des Klägers zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Zuvor war der Kläger aufgrund eines Schlaganfalles bereits seit dem 26.09.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Mit Schreiben vom 06.11.2020 hatte das Unternehmen dem Kläger die Kündigung ausgesprochen.
Dagegen wandte sich der Kläger. Er machte geltend, ihm stünde Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter zu.
Was meint das Gericht dazu?
Die Kündigung sei nicht sozialwidrig i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG, denn die Vorschriften des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes fänden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung.
Des Weiteren verstoße die streitgegenständliche ordentliche Kündigung nicht gegen § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG.
Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts konnte offenbleiben, ob die Beklagte den Kläger zum (stellvertretenden) betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte. Denn nach Ansicht des Gerichts war sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet, so dass der Sonderkündigungsschutz zugunsten des Klägers nach § 6 Abs. 4 BDSG nicht greift, § 38 Abs. 2 BDSG. Die ordentliche Kündigung sei daher nicht unzulässig.
Die Gewährung des besonderen Kündigungsschutzes erfasse nur jene Datenschutzbeauftragte, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung benannt werden.
§ 38 Abs. 2 BDSG, so das Landesarbeitsgericht weiter, stelle dabei nicht nur auf jene Datenschutzbeauftragten ab, die nach § 38 Abs. 1 BDSG zu benennen seien. Der besondere Kündigungsschutz erfasse vielmehr auch jene Datenschutzbeauftragten, die nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO benannt sind.
Die Beklagte sei indes, was im Urteil im Einzelen ausgeführt wird,
- weder nach § 38 Abs. 1 BDSG
- noch Artikel 37 DSGVO
zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet gewesen.
Was lernen wir daraus?
Das Landesarbeitsgericht stellt klar, dass für betriebliche Datenschuzubeauftragte kein absoluter Kündigungsschutz besteht. Vielmehr besteht ein solcher nur dann, wenn der Datenschutzbeauftragte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bestellt worden ist. Das ist dann im Einzelfall genau zu prüfen.
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