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Der 1. Mai 2014 war nicht nur Tag der Arbeit sondern auch des In-Kraft-Tretens der sogenannte Punktereform. Das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg wird zu diesem Stichtag abgelöst durch das neue Fahreignungsregister. Die wesentlichsten Änderungen fassten wir für Sie kurz zusammen.
1. Was wird eingetragen?
Eintragungen dort sind ab sofort auf Verstöße konzentriert, die die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigen. Nur wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, wird eine Tat eingetragen, nämlich muss die Geldbuße für den Verkehrsverstoß die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen und es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend aufgelistet ist. Dies gilt auch für Straftaten, wobei teils zusätzlich gefordert ist, dass ein Fahrverbot aufgrund der Tat angeordnet wurde. Nicht mehr eingetragen in das Register werden Taten ohne unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Taten, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum automatisch 01.05.2014 gelöscht. Dies erfasst auch die eingetragenen Punkte, die wegen einer in Zukunft nicht mehr eintragungsfähigen Tat erfasst sind (z.B. 1 Punkt für Verstoß wegen Umweltzone).
2. Verwarngeld erhöht, Bußgelder angepasst
Es ändert sich aber noch mehr. Das Verwarnungsgeld wurde ab dem 01.05.2014 angehoben, so dass geringfügige Ordnungswidrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro vereinfacht geahndet werden können. Bislang lag diese Grenzen bei 35 Euro. Mit Anhebung der o.g. Eintragungsgrenze von 40 auf 60 Euro wurden auch einige Bußgeldregelsätze angehoben, die unterhalb von 60 Euro lagen. Das betrifft z.B. Verstöße gegen die Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €), Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €), Rotlichtverstoß eines Radfahrers (Anhebung von 45 € auf 60 €), Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €), Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €) und Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 € auf 70 €).
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird dagegen nunmehr verzichtet. Dabei erfolgt allerdings eine Anhebung des Regelsatzes zum Ausgleich des Punktewegfalls. Dies gilt neben vielen anderen etwa für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €), die Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €) und dem Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €).
3. Punktebewertung /-Umrechnung
Auch für die Punkte ändert sich Einiges. Einmal für die Bewertung bereits eingetragener Punkte und zum Anderen für die Eintragung neuer Punkte. So werden ab dem 1. Mai 2014 bei Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt vergeben, bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot 2 Punkte und bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt ein Eintrag von 3 Punkten.
Die „alten“ Punkte werden in das neue System umgerechnet. Beim Stand bis 30.04.2013 von 1 – 3 Punkten wird hieraus 1 Punkt, aus 4 – 5 Punkten werden 2 und 5 – 7 zu 3 Punkten.
Hatte man nach altem Stand 8 – 10 Punkte, reduzieren sich diese auf 4 und der Betroffene erhält eine Ermahnung der Fahrerlaubnisbehörde mit Informationen über das Fahreignungssystem. Dies gilt ebenso bei 11 – 13 Punkten, die sich auf 5 Punkte ermäßigen.
14 – 15 und 16 – 17 alte Punkt führen zu 6 Punkten nach neuem Recht und jeweils zu einer Verwarnung verbunden mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar innerhalb von 3 Monaten. Eine Umwandlung von 18 Punkten auf 8 Punkte geht einher mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.
4. Tilgungsfristen
Die bisherigen Tilgungsfristen gelten für Punkte, die vor dem 01.05.2014 eingetragen wurden, fort. Für neu eingetragene Punkte verlängern sich nach dem neuen System die Tilgungsfristen. Galt bis zum 30.04.2104 bei Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren und bei groben Ordnungswidrigenkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten von 5 (ohne Entzug der Fahrerlaubnis) bzw. 10 (mit Entzug der Fahrerlaubnis) Jahren, so sind für Einträge die ab dem 1. Mai. 2014 erfolgen Tilgungsfristen von zweieinhalb, fünf und zehn Jahren gültig. Ein neuer Eintrag wirkt aber nun nicht mehr tilgungshemmend für ältere Einträge.
5. Punkteabbau
Die Möglichkeit zum Punkteabbau wurde wesentlich eingeschränkt. Nur wer maximal 5 Punkte auf seinem Konto hat, kann durch ein Fahreignungsseminar einmal innerhalb von 5 Jahren einen Punkt abbauen.
Ob das neue System die Ziele des Gesetzgebers, es zu vereinfachen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem es die Verkehrsteilnehmer motiviert ihr Fahrverhalten zu verbessern, erreichen kann, wird die Praxis zeigen. Wollen Sie genau wissen, wie sich die Reform auf aktuell gegen Sie laufende Verfahren, ihr bestehendes Punktekonto auswirkt oder wurden Sie kürzlich erwischt und erwarten unangenehme Post? Dann kontaktieren Sie uns gern für eine individuelle Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Steinmetz
Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

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