Was war passiert?
Nach einem Unfall musste der Porsche 911 eines Mannes in die Werkstatt. Insgesamt verfügte er über 4 Autos. Zwei davon nutzten seine Familienangehörigen, ein weiterer Wagen war für Auto-Rennen ausgestattet. Das vierte Fahrzeug war ein Ford Mondeo.
Der Mann klagte auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Zeit der Reparatur seines Porsche. Er machte geltend, der Ford Mondeo sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.
Nachdem das Landgericht die Klage auf Nutzungsentschädigung abgelehnt hatte, lag das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Was hat das Gericht dazu gesagt?
Die dortigen Richter entschieden mit Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21, dass für einen Porsche-Fahrer die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar sei. Zwar komme, so die Richter in ihrem Urteil, es bei der Nutzung eines Ford Mondeo zu einer „Beschränkung des Fahrvergnügens“. Dies stelle jedoch eine allein in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar. Deswegen sei sie nicht ersatzpflichtig.
Was lernen wir daraus?
Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.