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In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, Eltern während des Umgangs mit ihren Kindern das Rauchen zu verbieten, solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese Entscheidung betont, dass der Gesetzgeber gefordert ist, wenn es um den Schutz von Kindern vor passivem Rauchen geht.

Hintergrund des Falls

In dem verhandelten Fall ging es um das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen zwei Kindern im Alter von acht und zehn Jahren. Die Eltern waren getrennt, die Kinder lebten bei der Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht innehatte. Im Zuge des Umgangsrechtsstreits wollte der Vater den Kontakt zu seinen Kindern schrittweise ausweiten, während die Mutter nur jedes zweite Wochenende zustimmen wollte.

Ein Vorfall zwischen Vater und Tochter führte dazu, dass das Amtsgericht den Umgang mit der Tochter vorübergehend ausschloss. Gleichzeitig wurde dem Vater unter anderem auferlegt, während der Umgangszeit in geschlossenen Räumen nicht zu rauchen. Dagegen erhob der Vater Beschwerde beim OLG Bamberg – und hatte teilweise Erfolg.

Entscheidung des OLG Bamberg

Das OLG Bamberg hob die Anordnung des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass es für ein Rauchverbot während des Umgangs keine rechtliche Grundlage gibt. Obwohl Passivrauchen gesundheitsschädlich ist, sah das Gericht keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Nur in Fällen, in denen ein Kind beispielsweise an Asthma leidet, könnte eine solche Anordnung gerechtfertigt sein.

Das Gericht betonte, dass es nicht seine Aufgabe sei, allgemeine gesundheitliche Schutzmaßnahmen für Kinder zu erlassen – das sei Sache des Gesetzgebers. Der Vater hatte somit Erfolg mit seiner Beschwerde gegen das Rauchverbot, auch die Anordnung einer schriftlichen Entschuldigung bei seiner Tochter wurde vom OLG als rechtlich unzulässig bewertet.

Fazit

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte nur im Rahmen bestehender Gesetze agieren können. Wenn der Schutz von Kindern vor Passivrauchen gesetzlich geregelt werden soll, muss dies durch den Gesetzgeber erfolgen. Bis dahin können Eltern während des Umgangs weiterhin selbst entscheiden, ob sie in Anwesenheit ihrer Kinder rauchen oder nicht – solange keine spezifische Kindeswohlgefährdung nachgewiesen wird.

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