info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) seinem Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21 beschäftigt.

Danach ist, wenn eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Wie kommt der BGH darauf?

Dies ergebe sich, so der BGH, aus den allgemeinen Grundsätzen über den Zugang von Willenserklärungen.

Danach setzt der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Damit ist eine E-Mail in dem Moment eingegangen (und wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam), wenn sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht.

Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte E-Mail-Server ist nach Ansicht des BGH immer dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht hat, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen.

Was lernen wir daraus?

Unternehmer, die über E-Mail mit ihren Kunden und Auftraggebern kommunizieren, sind dringend gehalten, für einen regelmäßigen und zeitnahen Abruf ihrer E-Mail-Konten zu sorgen.

Sie haben Fragen dazu? Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail! Wir helfen Ihnen gern.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen